Der Verein (Stand 2023)
Vereinsvorstand
1. Vorsitzende | Ursula Popiolek |
2. Vorsitzende | Ulrike Rose |
Beisitzer | Friedhelm Reis |
Schatzmeister | Stephan Drechsel |
Aufnahmeantrag
Klicken Sie hier, um den Aufnahmeantrag einzusehen und auszudrucken.Die Satzung des Fördervereins
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein führt den Namen:
"Förderverein Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Kommunismus e.V." und hat seinen Sitz in Berlin.Er wurde am 7. Juni 1991 unter der Nr. 10906 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben
Der Verein betreibt und unterhält die Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Kommunismus.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
Er unterstützt die Bibliothek erstens in ihrer Bildungsarbeit, und zwar durch Vorträge und Literatur über Ursachen und Folgen des Sowjetkommunismus als universeller Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Welt.
Er fördert durch Bildungsangebote – wie ausleihbare Spezialliteratur und Vortragsveranstaltungen – dir Aufarbeitung der zweiten deutschen Diktatur.
Der Verein bezweckt in zweiter Funktion der Gedenkbibliothek als Begegnungsstätte für ehemalige politische Häftlinge die Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte.
Sie erfahren Mitgefühl und Verständnis und können als Zeitzeugen mit ihren Erinnerungen an totalitäre Regime zu einer aufklärenden Bildungsarbeit beitragen.
Die Vereinsmitglieder sind sich darin einig, Gedanken an Haß und Rache zurückzuweisen, einzig und allein zur Wahrheitssuche beitragen und nach Kräften Voraussetzungen schaffen zu wollen, um in Zukunft neue menschenverachtende Systeme und Theorien verhindern zu helfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf niemand durch Ausgaben, Leistungen und sonstige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Honorare oder andere Entgelte) begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die International Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Deutsche Sektion e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die auf dem Boden der Verfassung steht und weder hauptamtlicher noch inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen ist.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt:- bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod
- bei einer juristischen Person durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person
- durch Ausschluß, über den der Vorstand entscheidet
- Ausschlußgründe können sein: länger als ein Jahr lang nicht bezahlte Beiträge und/oder Vereinsschädigung
- Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich
- Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand erklärt werden
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 6 Organe
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Beisitzer und dem Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Förderverein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.§ 7 Mitgliederversammlung
Alle zwei Jahre hat eine ordentliche Mitglieder - Wahl - Versammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Die Einladung muß mindestens 7 Tage vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, zugegangen sein.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden unterschrieben.
Der Mitgliederversammlung obliegen:- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands einschließlich des Berichts des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des neuen Vorstands
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Maßgaben für die Arbeit des Vorstands
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Arbeit des Vereins mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
- Der Beschluß über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt
§ 8 Rechnungswesen
Die dem Verein zugewendeten Spenden und seine sonstigen Einnahmen sind im Interesse des gemeinnützigen Zweckes gebundenes Vermögen.
Zur Verfügung über das Vermögen ist der Vorstand nur in diesem Rahmen berechtigt.
Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschlußbericht zu erstellen.
Der Jahresabschlußbericht wird von einem durch die Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer geprüft.
Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Berlin, den 17. April 2012
gez.
Ursula Popiolek / 1. Vorstandsvorsitzende Fanna Kolarova / 2. Vorstandsvorsitzende